Page 79 - Weiss, Jernej, ur./ed. 2021. Opereta med obema svetovnima vojnama ▪︎ Operetta between the Two World Wars. Koper/Ljubljana: Založba Univerze na Primorskem in Festival Ljubljana. Studia musicologica Labacensia, 5
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der kampf der komponisten der „heiteren musik“ um anerkennung ...
schlechten Operetten greifen, wenn ich ein Vergleichsobjekt für die
„ernste“, erfolgreiche Oper „Trompeter von Säckingen“ finden will.
Ich glaube, daß man in jeder Form sich künstlerisch benehmen
kann, ohne der Form etwas zu versagen, was ihr in ihrer Besonder
heit zukommt. Es scheint mir nun einmal besser, eine gute Operet
te zu schreiben als ein schlechtes Musikdrama. ... 5
Die Namen der Operettenkomponisten Carl Millöcker und Johann
Strauß, um die sich das nun folgende Thema „Schutzfrist“ ranken wird, hat
Leo Blech sicher nicht angesichts ihrer „zukünftigen“ Brisanz genannt, son-
dern wohl ausschließlich wegen der auch allgemein unbestrittenen Quali-
tät ihrer Werke.
Der Kampf um die Verlängerung der Schutzfrist
Diese „Schutzfrist“, also die Frist, in der nach dem Tod eines „Urhebers“
Tantiemen an die Erben ausbezahlt werden, war nach dem Ersten Welt-
krieg in den deutschsprachigen Ländern noch mit 30 Jahren limitiert. Zwar
hatten zehn Staaten (Belgien, Deutsches Reich, Frankreich, Großbritanni-
en, Haiti, Italien, Liberia, Schweiz, Spanien und Tunesien) bereits am 9. No-
vember 1886 die „Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Li-
teratur und Kunst“ unterzeichnet und eine Schutzfrist von 50 Jahren für
richtig befunden, doch wurde diese im Deutschen Reich erst 1934 und in
der Schweiz erst 1955 (!) eingeführt. Österreich trat der „Berner Überein-
kunft“ überhaupt erst 1920 bei, und sofort „belebte sich die Hoffnung, daß
die 50jährige Schutzfrist auch in das österreichische Urhebergesetz aufge
nommen werden wird“6, was dann aber auch noch bis 1933 dauern sollte.7
Allerdings hatte die österreichische Regierung schon im Dezember 1925
eine diesbezügliche Gesetzesvorlage in den Nationalrat eingebracht, doch
sah dieser Entwurf vor, daß nur ein Teil des „materiellen Ergebnisses den
Rechtsnachfolgern der Autoren allein gehören“, hingegen „ein Anteil von 50
bis 80 % davon dem Bunde für Zwecke der Bundestheater und der Landes
5 Neues Wiener Journal 29, Nr. 9791 (8. Februar 1921), 5 (Sperrungen original).
6 Mitteilungen der Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger in Wien
[MGAKM], Nr. 1, Jänner 1926, 5.
7 Heute beträgt die Schutzfrist in Europa einheitlich 70 Jahre – in Deutschland fand
die Erhöhung 1965 statt, in Österreich 1972 (1953 war sie bereits auf 57 Jahre gestie-
gen), in der Schweiz erst 1993.
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schlechten Operetten greifen, wenn ich ein Vergleichsobjekt für die
„ernste“, erfolgreiche Oper „Trompeter von Säckingen“ finden will.
Ich glaube, daß man in jeder Form sich künstlerisch benehmen
kann, ohne der Form etwas zu versagen, was ihr in ihrer Besonder
heit zukommt. Es scheint mir nun einmal besser, eine gute Operet
te zu schreiben als ein schlechtes Musikdrama. ... 5
Die Namen der Operettenkomponisten Carl Millöcker und Johann
Strauß, um die sich das nun folgende Thema „Schutzfrist“ ranken wird, hat
Leo Blech sicher nicht angesichts ihrer „zukünftigen“ Brisanz genannt, son-
dern wohl ausschließlich wegen der auch allgemein unbestrittenen Quali-
tät ihrer Werke.
Der Kampf um die Verlängerung der Schutzfrist
Diese „Schutzfrist“, also die Frist, in der nach dem Tod eines „Urhebers“
Tantiemen an die Erben ausbezahlt werden, war nach dem Ersten Welt-
krieg in den deutschsprachigen Ländern noch mit 30 Jahren limitiert. Zwar
hatten zehn Staaten (Belgien, Deutsches Reich, Frankreich, Großbritanni-
en, Haiti, Italien, Liberia, Schweiz, Spanien und Tunesien) bereits am 9. No-
vember 1886 die „Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Li-
teratur und Kunst“ unterzeichnet und eine Schutzfrist von 50 Jahren für
richtig befunden, doch wurde diese im Deutschen Reich erst 1934 und in
der Schweiz erst 1955 (!) eingeführt. Österreich trat der „Berner Überein-
kunft“ überhaupt erst 1920 bei, und sofort „belebte sich die Hoffnung, daß
die 50jährige Schutzfrist auch in das österreichische Urhebergesetz aufge
nommen werden wird“6, was dann aber auch noch bis 1933 dauern sollte.7
Allerdings hatte die österreichische Regierung schon im Dezember 1925
eine diesbezügliche Gesetzesvorlage in den Nationalrat eingebracht, doch
sah dieser Entwurf vor, daß nur ein Teil des „materiellen Ergebnisses den
Rechtsnachfolgern der Autoren allein gehören“, hingegen „ein Anteil von 50
bis 80 % davon dem Bunde für Zwecke der Bundestheater und der Landes
5 Neues Wiener Journal 29, Nr. 9791 (8. Februar 1921), 5 (Sperrungen original).
6 Mitteilungen der Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger in Wien
[MGAKM], Nr. 1, Jänner 1926, 5.
7 Heute beträgt die Schutzfrist in Europa einheitlich 70 Jahre – in Deutschland fand
die Erhöhung 1965 statt, in Österreich 1972 (1953 war sie bereits auf 57 Jahre gestie-
gen), in der Schweiz erst 1993.
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