Page 83 - Weiss, Jernej, ur./ed. 2021. Opereta med obema svetovnima vojnama ▪︎ Operetta between the Two World Wars. Koper/Ljubljana: Založba Univerze na Primorskem in Festival Ljubljana. Studia musicologica Labacensia, 5
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der kampf der komponisten der „heiteren musik“ um anerkennung ...

Musik verwertet worden sind. [...] Was die Musik [...] betrifft, steht
der Familie Strauß keine Ingerenz mehr zu, da ja die Schutzfrist für
die Werke von Johann Strauß bald abgelaufen sein wird.16

Das spezielle Interesse der Unterhaltungsmusik- und Operetten-Kom-
ponisten an einer Verlängerung der Schutzfrist erklärt sich in einem be-
sondere Maße aus der Liste „Die Meistaufgeführten“, in der von den 76
„im Jahre 1927 meistgespielten Mitgliedern der A. K. M. in Österreich und
Deutschland“ nur 9 oder 10 der „ernsten Musik“ zuzuzählen sind (An-
ton Bruckner [Schutz eigentlich schon abgelaufen], Ignaz Brüll, Karl Gold-
mark, Wilhelm Kienzl, Erich Korngold, Gustav Mahler, Franz Schreker,
Felix Weingartner, Hugo Wolf und eventuell Thomas Koschat). Und so hat-
te, wie Mai 1929 berichtet wird, der Vorstand sogar „mit Rücksicht auf die
zu geringen Erträgnisse aus den Aufführungstantiemen [...] in den vergan­
gen Jahren beschlossen, jeweilig einen gewissen Betrag der ernsten Musik zu­
zuführen“17, der de facto den Einnahmen der „Unterhaltungsmusik“ abge-
zogen wurde. Dieser „Zuschuß=Gesamtbetrag“ betrug dann laut Protokoll
der Generalversammlung vom 25. März 1933 circa „S 140.000.–“, von denen
100.000.– von Autoren, Komponisten und Verlegern gemeinsam „aufzu-
bringen“ waren, „die restliche Summe (zirka S 40.000.–)“ hingegen „von den
Verlegern allein zu tragen ist“.18

Mit dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929, „betreffend eine vor­
läufige Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfrist“, reagierte „der Na-
tionalrat“ dann insbesondere auf die auch von vielen Medien dargestell-
te Gefahr, daß die Werke von Johann Strauß Sohn mit 31. Dezember 1929
„frei“ und somit dem österreichischen Staat keine Einkünfte mehr besche-
ren würden:

Die Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst wird, soweit sie
nach dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Lite­
ratur, Kunst und Photographie, am 31. Dezember 1929 oder 31. De­
zember 1930 endet, bis 31. Dezember 1931 verlängert. [...]

Nach den aus Deutschland eingelangten Nachrichten scheint es,
daß Deutschland sich in der Schutzfristfrage sowie in den den Ge­
genstand einer Reform bildenden sonstigen Fragen erst nach ge­
raumer Zeit entscheiden wird. Man mag in der Schutzfristfrage

16 Neues Wiener Journal 38, Nr. 13194 (14. August 1930), 10.
17 ÖAZ I/4, Mai 1929, 5.
18 ÖAZ V/1, Februar 1933, 3.

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