Page 83 - Weiss, Jernej, ur./ed. 2021. Opereta med obema svetovnima vojnama ▪︎ Operetta between the Two World Wars. Koper/Ljubljana: Založba Univerze na Primorskem in Festival Ljubljana. Studia musicologica Labacensia, 5
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der kampf der komponisten der „heiteren musik“ um anerkennung ...
Musik verwertet worden sind. [...] Was die Musik [...] betrifft, steht
der Familie Strauß keine Ingerenz mehr zu, da ja die Schutzfrist für
die Werke von Johann Strauß bald abgelaufen sein wird.16
Das spezielle Interesse der Unterhaltungsmusik- und Operetten-Kom-
ponisten an einer Verlängerung der Schutzfrist erklärt sich in einem be-
sondere Maße aus der Liste „Die Meistaufgeführten“, in der von den 76
„im Jahre 1927 meistgespielten Mitgliedern der A. K. M. in Österreich und
Deutschland“ nur 9 oder 10 der „ernsten Musik“ zuzuzählen sind (An-
ton Bruckner [Schutz eigentlich schon abgelaufen], Ignaz Brüll, Karl Gold-
mark, Wilhelm Kienzl, Erich Korngold, Gustav Mahler, Franz Schreker,
Felix Weingartner, Hugo Wolf und eventuell Thomas Koschat). Und so hat-
te, wie Mai 1929 berichtet wird, der Vorstand sogar „mit Rücksicht auf die
zu geringen Erträgnisse aus den Aufführungstantiemen [...] in den vergan
gen Jahren beschlossen, jeweilig einen gewissen Betrag der ernsten Musik zu
zuführen“17, der de facto den Einnahmen der „Unterhaltungsmusik“ abge-
zogen wurde. Dieser „Zuschuß=Gesamtbetrag“ betrug dann laut Protokoll
der Generalversammlung vom 25. März 1933 circa „S 140.000.–“, von denen
100.000.– von Autoren, Komponisten und Verlegern gemeinsam „aufzu-
bringen“ waren, „die restliche Summe (zirka S 40.000.–)“ hingegen „von den
Verlegern allein zu tragen ist“.18
Mit dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929, „betreffend eine vor
läufige Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfrist“, reagierte „der Na-
tionalrat“ dann insbesondere auf die auch von vielen Medien dargestell-
te Gefahr, daß die Werke von Johann Strauß Sohn mit 31. Dezember 1929
„frei“ und somit dem österreichischen Staat keine Einkünfte mehr besche-
ren würden:
Die Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst wird, soweit sie
nach dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Lite
ratur, Kunst und Photographie, am 31. Dezember 1929 oder 31. De
zember 1930 endet, bis 31. Dezember 1931 verlängert. [...]
Nach den aus Deutschland eingelangten Nachrichten scheint es,
daß Deutschland sich in der Schutzfristfrage sowie in den den Ge
genstand einer Reform bildenden sonstigen Fragen erst nach ge
raumer Zeit entscheiden wird. Man mag in der Schutzfristfrage
16 Neues Wiener Journal 38, Nr. 13194 (14. August 1930), 10.
17 ÖAZ I/4, Mai 1929, 5.
18 ÖAZ V/1, Februar 1933, 3.
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Musik verwertet worden sind. [...] Was die Musik [...] betrifft, steht
der Familie Strauß keine Ingerenz mehr zu, da ja die Schutzfrist für
die Werke von Johann Strauß bald abgelaufen sein wird.16
Das spezielle Interesse der Unterhaltungsmusik- und Operetten-Kom-
ponisten an einer Verlängerung der Schutzfrist erklärt sich in einem be-
sondere Maße aus der Liste „Die Meistaufgeführten“, in der von den 76
„im Jahre 1927 meistgespielten Mitgliedern der A. K. M. in Österreich und
Deutschland“ nur 9 oder 10 der „ernsten Musik“ zuzuzählen sind (An-
ton Bruckner [Schutz eigentlich schon abgelaufen], Ignaz Brüll, Karl Gold-
mark, Wilhelm Kienzl, Erich Korngold, Gustav Mahler, Franz Schreker,
Felix Weingartner, Hugo Wolf und eventuell Thomas Koschat). Und so hat-
te, wie Mai 1929 berichtet wird, der Vorstand sogar „mit Rücksicht auf die
zu geringen Erträgnisse aus den Aufführungstantiemen [...] in den vergan
gen Jahren beschlossen, jeweilig einen gewissen Betrag der ernsten Musik zu
zuführen“17, der de facto den Einnahmen der „Unterhaltungsmusik“ abge-
zogen wurde. Dieser „Zuschuß=Gesamtbetrag“ betrug dann laut Protokoll
der Generalversammlung vom 25. März 1933 circa „S 140.000.–“, von denen
100.000.– von Autoren, Komponisten und Verlegern gemeinsam „aufzu-
bringen“ waren, „die restliche Summe (zirka S 40.000.–)“ hingegen „von den
Verlegern allein zu tragen ist“.18
Mit dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929, „betreffend eine vor
läufige Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfrist“, reagierte „der Na-
tionalrat“ dann insbesondere auf die auch von vielen Medien dargestell-
te Gefahr, daß die Werke von Johann Strauß Sohn mit 31. Dezember 1929
„frei“ und somit dem österreichischen Staat keine Einkünfte mehr besche-
ren würden:
Die Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst wird, soweit sie
nach dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Lite
ratur, Kunst und Photographie, am 31. Dezember 1929 oder 31. De
zember 1930 endet, bis 31. Dezember 1931 verlängert. [...]
Nach den aus Deutschland eingelangten Nachrichten scheint es,
daß Deutschland sich in der Schutzfristfrage sowie in den den Ge
genstand einer Reform bildenden sonstigen Fragen erst nach ge
raumer Zeit entscheiden wird. Man mag in der Schutzfristfrage
16 Neues Wiener Journal 38, Nr. 13194 (14. August 1930), 10.
17 ÖAZ I/4, Mai 1929, 5.
18 ÖAZ V/1, Februar 1933, 3.
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