Page 81 - Weiss, Jernej, ur./ed. 2021. Opereta med obema svetovnima vojnama ▪︎ Operetta between the Two World Wars. Koper/Ljubljana: Založba Univerze na Primorskem in Festival Ljubljana. Studia musicologica Labacensia, 5
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der kampf der komponisten der „heiteren musik“ um anerkennung ...
polnische Komponisten, welche vor mehr als 30 Jahren, aber we
niger als 50 Jahren, gestorben sind, dort noch geschützt sind. [...]
Es wäre daher allerhöchste Zeit, noch in letzter Stunde die öster
reichische Volkswirtschaft vor dem unrettbaren Verluste der höhe
ren und wirtschaftlich wertvolleren Güter zu bewahren und unter
Hintansetzung aller Engherzigkeit bei der bevorstehenden Ände
rung des Urheberrechtsgesetzes noch rechtzeitig die Schutzfrist zu
mindestens auf 50 Jahre zu verlängern.14
Habernal zählte in dem Artikel auch die Länder auf, die bereits weit
längere Schutzfristen eingeführt hatten: Ein „ewiges“ Urheberrecht (ohne
Frist) gab es damals in Guatemala, Honduras, Mexiko, Venezuela und Por-
tugal, 80 Jahre währte es in Kolumbien, Kuba, Panama und Spanien, 60
Jahre in Brasilien, 50 Jahre in
Belgien, Kostarika, Dänemark, Ekuador, Estland, Finnland,
Frankreich, Tunis, Griechenland, Großbritannien mit den Kolo
nien und Indien, Australien, Irland, Kanada, Island, Italien, Lett
land, Litauen, Luxemburg, Monako, die Niederlande, Norwegen,
Palästina, Polen, Syrien, Tschechoslowakei und Ungarn.
Auch der jugoslawische Entwurf sah „eine 50jährige Schutzfrist vor“.
Und in den USA betrug sie 28 Jahre, konnte aber per Antrag um weitere 28
Jahre verlängert werden.
Auch Tageszeitungen schlossen sich der Argumentation und der For-
derung an. So faßte die Freiheit die Sachlage unter dem Titel „Was geschieht
mit der Schutzfrist für Johann Strauß ?“ und dem Untertitel „Man schaffe
doch wenigstens ein Provisorium“ folgendermaßen zusammen:
Ende dieses Jahres läuft die dreißigjährige Schutzfrist für Johann
Strauß und Karl Millöck e r ab. Beinahe in allen Kulturstaa
ten der Welt ist bereits eine fünfzigjährige Schutzfrist durchge
führt, nur in Oe ste r reich und Deut schl and nicht, wo sich die
Buchverleger aus begreiflichen Gründen gegen jede Ve rl änge
r ung einer Schutzfrist wehren. Sogar Jugoslawien ist aber jetzt da
ran, eine fünfzigjährige Schutzfrist für Autoren und Komponisten
zum Gesetz zu erheben. Die Wichtigkeit einer Verlängerung der
Schutzfrist ist nicht zu verkennen. Wir dürfen uns ja darüber klar
14 Österreichische Autorenzeitung (ÖAZ) I/1, Jänner 1929, 4–6. Die ÖAZ war das Nach-
folgeorgan der MGAKM.
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polnische Komponisten, welche vor mehr als 30 Jahren, aber we
niger als 50 Jahren, gestorben sind, dort noch geschützt sind. [...]
Es wäre daher allerhöchste Zeit, noch in letzter Stunde die öster
reichische Volkswirtschaft vor dem unrettbaren Verluste der höhe
ren und wirtschaftlich wertvolleren Güter zu bewahren und unter
Hintansetzung aller Engherzigkeit bei der bevorstehenden Ände
rung des Urheberrechtsgesetzes noch rechtzeitig die Schutzfrist zu
mindestens auf 50 Jahre zu verlängern.14
Habernal zählte in dem Artikel auch die Länder auf, die bereits weit
längere Schutzfristen eingeführt hatten: Ein „ewiges“ Urheberrecht (ohne
Frist) gab es damals in Guatemala, Honduras, Mexiko, Venezuela und Por-
tugal, 80 Jahre währte es in Kolumbien, Kuba, Panama und Spanien, 60
Jahre in Brasilien, 50 Jahre in
Belgien, Kostarika, Dänemark, Ekuador, Estland, Finnland,
Frankreich, Tunis, Griechenland, Großbritannien mit den Kolo
nien und Indien, Australien, Irland, Kanada, Island, Italien, Lett
land, Litauen, Luxemburg, Monako, die Niederlande, Norwegen,
Palästina, Polen, Syrien, Tschechoslowakei und Ungarn.
Auch der jugoslawische Entwurf sah „eine 50jährige Schutzfrist vor“.
Und in den USA betrug sie 28 Jahre, konnte aber per Antrag um weitere 28
Jahre verlängert werden.
Auch Tageszeitungen schlossen sich der Argumentation und der For-
derung an. So faßte die Freiheit die Sachlage unter dem Titel „Was geschieht
mit der Schutzfrist für Johann Strauß ?“ und dem Untertitel „Man schaffe
doch wenigstens ein Provisorium“ folgendermaßen zusammen:
Ende dieses Jahres läuft die dreißigjährige Schutzfrist für Johann
Strauß und Karl Millöck e r ab. Beinahe in allen Kulturstaa
ten der Welt ist bereits eine fünfzigjährige Schutzfrist durchge
führt, nur in Oe ste r reich und Deut schl and nicht, wo sich die
Buchverleger aus begreiflichen Gründen gegen jede Ve rl änge
r ung einer Schutzfrist wehren. Sogar Jugoslawien ist aber jetzt da
ran, eine fünfzigjährige Schutzfrist für Autoren und Komponisten
zum Gesetz zu erheben. Die Wichtigkeit einer Verlängerung der
Schutzfrist ist nicht zu verkennen. Wir dürfen uns ja darüber klar
14 Österreichische Autorenzeitung (ÖAZ) I/1, Jänner 1929, 4–6. Die ÖAZ war das Nach-
folgeorgan der MGAKM.
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