Page 91 - Weiss, Jernej, ur./ed. 2021. Opereta med obema svetovnima vojnama ▪︎ Operetta between the Two World Wars. Koper/Ljubljana: Založba Univerze na Primorskem in Festival Ljubljana. Studia musicologica Labacensia, 5
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der kampf der komponisten der „heiteren musik“ um anerkennung ...

der Weise geschehen, daß der Unternehmer (auch eine juristische
Person) als Urheber gilt. Bis dahin wird man ihn als Urheber be­
zeichnen, will man überhaupt eine Lösung finden.35

Inzwischen war die Filmmusik aber „akademisch geadelt“ worden. In
der Berliner Hochschule für Musik wurde „im Rahmen der Kapellmeister­
klasse auch die Filmmusik als eigenes Lehrfach aufgenommen“36, und das
Konservatorium „Klindworth-Scharwenka“ errichtete eine „Abteilung für
Filmmusik / Lehr- u. Studienstätte für Radiomusik“37 mit hohen Zielen:

Bekannte Filmmusikdirigenten werden sich dort mit der Ausbil­
dung junger Musiker befassen, die sich dem Film widmen wollen.
Ein Lehrgang für Tonfilmmusik ist gleichfalls geplant, ferner die
Schaffung eines Archivs, das sämtliches Filmmusikmaterial der
ganzen Welt vereinigen soll.38

Sogar politische Veranstaltungen wie der „sozialistische Kulturtag“ in
Frankfurt am Mai (29. September 1929) nahmen sich der Tonfilmfrage an.
Der Leiter der Musikabteilung im Berliner „Zentralinstitut für Erziehung
und Unterricht“, Leo Kestenberg, sowie der Komponist und Kapellmeister
Klaus Pringsheim sprachen über „Tonfilm und Filmmusik“, wobei letzterer
ganz im Sinne der gegründeten Ausbildungsstätten das „System der wahl­
losen und rücksichtslosen Musik, die Stücke aus allen Ländern, Musik aller
Gattungen und Komponisten durcheinander werfe“, geißelte und als „ein­
zigen Weg, die Filmvorführungen mit Musik künstlerisch zu gestalten“, die
„Arbeit eines Komponisten, der den Film mit passender Originalmusik aus­
stattet“, bezeichnete.39

Die Juristen waren aber nach wie vor der Meinung, daß „ein Mitur­
heberrecht“ aller „an der Herstellung des Tonfilms schöpferisch mittätigen“
Personen „ein zu kompliziertes Gebilde schaffen würde“, sodaß derzeit „das
Urheberrecht am Tonfilmwerk [...] dem Unternehmer (auch in Form einer
juristischen Person) zugesprochen“ wird, auch, weil der Unternehmer „ja
schließlich das Risiko am neuen Werke trägt“.40 Immerhin einigte sich die
„Deutsche Arbeitsgemeinschaft“ der Urheberrechtsgesellschaften am 2. Fe-

35 Dr. Wenzel Goldbaum=Berlin, „Tonfilmrecht“, ÖAZ I/2, Februar 1929, 6.
36 Prager Tagblatt 53, Nr. 124 (25. Mai 1928), 14.
37 Signale für die Musikalische Welt 87, No. 13 (27. März 1929), 457.
38 Neues Wiener Journal 38, Nr. 13.095 (6. Mai 1930), 10.
39 Arbeiterwille (Abendblatt) 40, Nr. 271 (30. September 1929), 3.
40 Otto Beran, „Tonfilm und Urheberrecht“, ÖAZ I/6, Oktober 1929, 1–4, hier 4.

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