Page 92 - Weiss, Jernej, ur./ed. 2021. Opereta med obema svetovnima vojnama ▪︎ Operetta between the Two World Wars. Koper/Ljubljana: Založba Univerze na Primorskem in Festival Ljubljana. Studia musicologica Labacensia, 5
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opereta med obema svetovnima vojnama

bruar 1930 darauf, daß diese berechtigt seien, „von Tonfilmaufnahmen ih-
res Repertoires Tantiemen einzuziehen“41, und am 1. Oktober 1930 entschied
das Amtsgericht Berlin=Mitte, „daß die Wiedergabe von Musik im Wege des
Tonfilms als Veranstaltung lizenzpflichtiger Musik anzusehen ist“42.

Die Frage aber, ob der Tonfilm (als Gesamtheit) „überhaupt tantie-
menpflichtig ist“, wurde dann am 5. April 1933 „in einem Musterprozeß“43
vor dem Reichsgericht Leipzig geklärt: Und hier wurde

bestätigt, daß die Lichtspieltheater für Tonfilmaufführungen mu-
sikalischer Werke mit oder ohne Text Aufführungsgebühren an die
im Musikschutzverband zusammengeschlossenen Urheberrechts-
gesellschaften zu bezahlen haben.44
Das Gericht entschied also eindeutig gegen die Meinung der Filmge-
sellschaft(en), daß „ein Tonfilm unter die mechanischen Instrumente falle“
und daher kein „Schutz gegen die öffentliche Aufführung“45 bestehe. – In
Österreich wurde dann allerdings mit der Erhöhung der Schutzfrist auf 50
Jahre beschlossen, daß diese „bei den Werken der Kinematographie“ weiter-
hin „30 Jahre nach dem Tode des Urhebers oder des Miturhebers“46 beträgt.
Als dann in Deutschland mit Wirkung vom 1. Jänner 1935 ebenfalls
die Schutzfrist auf 50 Jahre erhöht wurde, bestand „die 30jährige Schutz-
frist [...] in Europa nur mehr in Bulgarien, Rumänien, Schweden und in der
Schweiz“47.

Bibliographie
Krones, Hartmut. „Die Geschichte unserer Gesellschaft“ [AKM]. In 100 Jah-

re AKM. Autoren Komponisten Musikverleger. 1897[-]1997, hrsg. von Man-
fred Brunner, 10–31. Wien: AKM, 1997.
Krones, Hartmut. 100 Jahre Österreichischer Komponistenbund. Wien: Prae-
sens, 2013.

41 ÖAZ II/1, Februar 1930, 3.
42 ÖAZ II/4, Dezember 1930, 3.
43 ÖAZ V/2, Mai 1933, 3.
44 Ibid., 13.
45 ÖAZ V/3, August 1933, 4.
46 ÖAZ VI/1, Februar 1934, 2.
47 ÖAZ VI/3, Dezember 1934, 7.

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