Page 205 - Stati inu obstati, revija za vprašanja protestantizma, letnik XVII (2021), številka 33, ISSN 2590-9754
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povzetki, SYNOPSES, ZUSAMMENFASSUNGEN
At first glance, the conclusion of the Diet was not favorable for Luther. The Edict of
Worms, dated May 8 and signed by the emperor on May 26, as an act of the emperor and
not as a resolution of the Diet, legitimized Luther’s conviction. The edict was drafted by
the nuncio Aleandro, and partly also by Peter Bonomo, later Trubar’s teacher. However,
the edict did not have fatal consequences for Luther, because the emperor did not send
it to the province of Saxony; consequently Frederick, Elector of Saxony, did not have to
declare it, so the edict did not apply where the “heretic” lived. This, in turn, enabled Lu-
ther to continue working as both a religious reformer and a university professor at the
University of Wittenberg, which became a central institution for the education of Lu-
theran reformers.
Keywords: Edict of Worms, Frederick the Wise, Charles V., Girolamo Aleandro the
elder, Albert of Brandenburg
Zum 500. Jahrestag von Luthers Auftritt auf dem Reichstag zu Worms
Nach der Veröffentlichung von Luthers Thesen am 31. Oktober 1517 stellt der Reichs-
tag zu Worms den nächsten grundlegenden Schritt in der Reformbewegung des euro-
päischen Christentums des 16. Jahrhunderts dar. Dadurch wurde im „Heiligen Römi-
schen Reich“, der Weg frei für eine religiöse Weiterentwicklung und eine neue instituti-
onelle Entwicklung in der bisher einheitlichen Kirche. Der Höhepunkt wurde mit dem
Augsburger Religionsfrieden von 1555 erreicht, der den einzelnen Landesherren, Fürs-
ten, Fürstbischöfen usw. das Recht zuerkannte, über die Religion der Untertanen zu ent-
scheiden und festzulegen, ob sie nach der katholischen Lehre oder dem lutherischen
Bekenntnis leben sollten.
Der unmittelbare Anlass für „Worms 1521“ und für das darauffolgende „Wormser
Edikt“ waren zwei an Luther gerichtete päpstliche Bullen. In der ersten Bannandro-
hungsbulle Exsurge Domine aus dem Jahr 1520 wurde Luther zum Widerruf von knapp
der Hälfte seiner 1517 veröffentlichten Thesen aufgefordert, worauf Luther den Papst,
über den er bisher keine direkte Kritik geäußert hatte, zum Antichristen erklärte und
die Bulle im Dezember desselben Jahres öffentlich verbrannte. Der Bannbulle von 1520
folgte im Januar 1521 eine zweite Bulle Decet Romanum Pontificem, mit der Luther ex-
kommuniziert wurde, was das Todesurteil und die Reichsacht bedeutete.
Gemäß der damaligen Auffassung und Praxis sollte automatisch die Vollstreckung
des Urteils erfolgen. Doch diese Auffassung wurde vom Kurfürsten von Sachsen, Fried-
rich dem Weisen, nicht geteilt. Ihn überzeugten die Argumente zu Luthers Häresie nicht
und er forderte das Urteil der sächsischen Sachverständigen und der heimischen Ins-
tanz. Er hatte seine Universität zu Wittenberg vor Augen, die Luthers Ansichten fest ver-
teidigte. Bei Kaiser Karl erreichte er, dass der Fall Luther (Causa Lutheri) zu den zu ver-
handelnden Punkten des Reichstags wurde und dass der Kaiser Luther eine sichere An-
kunft in Worms und eine Rückkehr nach Wittenberg garantierte. Luther sprach am 17.
und 18. April vor dem Reichstag. Die Partei, die sich für Luthers Verurteilung einsetzte,

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